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§ 1 Name, Sitz
und Zweck des Vereins |
Der Verein trägt den Namen „Mitteldeutscher
Carneval Club Dessau e.V.“ mit Sitz in Dessau-Roßlau und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des
traditionellen heimatlichen Karnevals im überlieferten
Brauchtum.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Mitgliedschaft im Bund Deutscher Karneval und im
Landesverband zur Pflege fastnachtlicher Bräuche Sachsen-Anhalt.
Weiterhin durch die Einbeziehung typisch karnevalistischer
Rituale in die Programmgestaltung und die Teilnahme an
karnevalistischen Treffen, Turnieren, Wettbewerben und
Weiterbildungsveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 2 Verwendungszweck |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege
des traditionellen heimatlichen Karnevals im überlieferten
Brauchtum.
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§ 3
Mitgliedschaft |
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines
können natürliche Personen, aber auch juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung
der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind
Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist
der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet
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durch
Tod (bei natürlichen Personen) oder |
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Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen
Personen) oder |
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durch freiwilligen Austritt (erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied ist nur unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, zum Ende einer Session zulässig.) oder |
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Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden
Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft und grob gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat.
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§
3a Fördermitglieder |
Jede natürliche und juristische Person kann die
Arbeit des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft finanziell
und ideell unterstützen. Fördermitglieder haben in der
Mitgliederversammlung eine beratende Funktion. Sie sind nicht
stimmberechtigt und unterliegen keinen weiteren Rechten und
Pflichten.
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§
3b Ehrenmitglieder |
Einzelpersonen, die sich um die Pflege des
Karnevals und die Förderung des MCC und seiner Mitglieder
besondere Dienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand der
Mitgliederversammlung und 3/4 Stimmenmehrheit ernannt.
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§ 4
Beiträge |
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des Beitrages wird in einer
Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung für das
Kalenderjahr festgelegt.
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§ 5 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
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§ 6 Der Vorstand |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
- der/die Präsident/in
- der/die 1.Vizepräsident/in
- der/die 2.Vizepräsident/in
- der/die Schatzmeister/in
Der Verein wird jeweils durch zwei
vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben
Beisitzern.
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§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
in der Satzung übertragen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellungder Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Berufung von Beisitzern
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§ 8 Wahl des Vorstandes |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von
zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein
Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch
Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt als Vorstandsmitglied.
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§ 9 Vorstandssitzungen |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens
sechs seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit,
jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich
eine Vorstandsordnung geben.
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§ 10 Die Mitgliederversammlung |
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
• Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen
oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt
als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom
Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Als
schriftlich geladen gilt auch die Ladung per Mail.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit
Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der
Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im
Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche
Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie
bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der
Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der
Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und
zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen
Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt,
welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet wird.
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§ 11 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
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§ 12 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung
des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung des Vereins geht das noch vorhandene Vermögen an das Hospiz in
Dessau-Roßlau.
Tag der Errichtung 10.06.2017 |