Satzung des Mitteldeutschen Carneval Club

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Inhaltsverzeichnis

zum Inhaltsverzeichnis § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Mitteldeutscher Carneval Club Dessau e.V.“ mit Sitz in Dessau-Roßlau und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen heimatlichen Karnevals im überlieferten Brauchtum.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitgliedschaft im Bund Deutscher Karneval und im Landesverband zur Pflege fastnachtlicher Bräuche Sachsen-Anhalt. Weiterhin durch die Einbeziehung typisch karnevalistischer Rituale in die Programmgestaltung und die Teilnahme an karnevalistischen Treffen, Turnieren, Wettbewerben und Weiterbildungsveranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

zum Inhaltsverzeichnis § 2 Verwendungszweck

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen heimatlichen Karnevals im überlieferten Brauchtum.

zum Inhaltsverzeichnis § 3 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod (bei natürlichen Personen) oder
- Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen) oder
- durch freiwilligen Austritt (erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, zum Ende einer Session zulässig.) oder
- Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

zum Inhaltsverzeichnis § 3a Fördermitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft finanziell und ideell unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Funktion. Sie sind nicht stimmberechtigt und unterliegen keinen weiteren Rechten und Pflichten.

zum Inhaltsverzeichnis § 3b Ehrenmitglieder

Einzelpersonen, die sich um die Pflege des Karnevals und die Förderung des MCC und seiner Mitglieder besondere Dienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung und 3/4 Stimmenmehrheit ernannt.

zum Inhaltsverzeichnis § 4 Beiträge

Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung für das Kalenderjahr festgelegt.

zum Inhaltsverzeichnis § 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

zum Inhaltsverzeichnis § 6 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

- der/die Präsident/in

- der/die 1.Vizepräsident/in

- der/die 2.Vizepräsident/in

- der/die Schatzmeister/in

Der Verein wird jeweils durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Beisitzern.

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§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere - Führung der laufenden Geschäfte

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellungder Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern - Berufung von Beisitzern

zum Inhaltsverzeichnis § 8 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

zum Inhaltsverzeichnis § 9 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

zum Inhaltsverzeichnis § 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
• Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Als schriftlich geladen gilt auch die Ladung per Mail.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

zum Inhaltsverzeichnis § 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

zum Inhaltsverzeichnis § 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bei Auflösung des Vereins geht das noch vorhandene Vermögen an das Hospiz in Dessau-Roßlau.


Tag der Errichtung 10.06.2017